Rechtliche Stolpersteine vermeiden
Im Zusammenhang mit der eigenen Homepages gibt es in rechtlicher Hinsicht einiges zu beachten. Bei www.anwalt.de gibt es einen interessanten Artikel, der eben diese Stolpersteine behandelt.
Link zum Artikel:
Die eigene Homepage – Rechtliche Fettnäpfchen und Stolpersteine
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Ab dem 11. Juli wird hoffentlich dem Chaos mit den Widerrufsbelehrungen ein Ende gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine neue Widerrufsbelehrung. Die Musterwiderrufsbelehrung wurde als Gesetz verabschiedet, damit sie von den Gerichten nicht mehr als fehlerhaft angesehen werden kann. Das soll Unternehmen davor schützen wegen formaler Fehler in ihrer Widerrufsbelehrung Opfer von Abmahnunternehmen zu werden.
Außerdem wird explizit ins Gesetz (Paragraph 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB) geschrieben, dass derjenige, der die Muster verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Belehrung erfüllt. Somit erhält der Händler, der die Musterbelehrung verwendet, erstmals wirkliche Rechtssicherheit.
lesen Sie weiter ... Widerrufsrecht bei eBay und ähnlichen Plattformen
Die IHK Hannover stellt einen interessanten Artikel bezüglicher der Domainauswahl für Ihr Unternehmen zur Verfügung.
Sieben Tipps sollen helfen, die richtige Wahl zu treffen:
1. Wahl der Top Level Domain (TLD)
2. Trend zu Länder-Domains
3. Schlüsselbegriffe in der Unternehmensdomain
4. Kürze
5. Bindestrich
6. Rechte Dritter
7. Nutzung von Subdomains/Unterverzeichnissen
Quelle: IHK-Newsletter - vollständiger Artikel
Auszug aus dem aktuellen Newsletter von ICLEAR - Thema Rechtstipp
Bei der Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht muss darauf geachtet werden, dass diese beiden Rechte nicht vermischt werden - nicht selten finden sich in einem Onlineshop Klauseln, die mit "Widerrufs- / Rückgaberecht" überschrieben sind. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.10.2009 (AZ: 10 O 356/09) entschieden, dass eine derartige fernabsatzrechtliche Belehrung der Verbraucher gegen das Transparenzgebot und gleichsam gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Dies gilt jedenfalls, wenn in der Belehrung sowohl vom "Rückgaberecht" gesprochen wird, als auch die 40-Euro-Klausel eingebunden ist, nach welcher der Verbraucher dann die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn die Ware nicht mehr als 40 Euro kostet. Die so gestaltete Verlagerung der Rücksendekosten auf den Verbraucher ist überhaupt nur dann zulässig, wenn diesem ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, nicht jedoch beim Rückgaberecht.
Tipp für Händler: Achten Sie unbedingt auf die korrekte Formulierung der Belehrung und entscheiden Sie sich eindeutig für eine der gesetzlich vorgesehenen Varianten - entweder Rückgabe- oder Widerrufsrecht.
Tipp für Verbraucher: Sollten Sie im Einzelfall unklare Formulierungen in einem Onlineshop entdecken, fragen Sie im Zweifel beim Händler nach, bevor Sie von Ihrem Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden Sie auf Rechtssicher.info.
Quelle: ICLEAR-Newsletter 24.2.2010