Das Versenden von Newslettern gehört zu den am stärksten ausgeschöpften Marketing-Maßnahmen überhaupt. Geschlechterspezifische Unterschiede sollten dabei durchaus Beachtung finden.
Konventionelle Plakat- und Online-Werbung hat bei kleinen, lokalen Dienstleistern meist wenig Effekt. Mehr Rendite lässt sich aus dem richtigen Umgang mit Mundpropaganda erzielen.
Geschäftsleute, die Teile ihrer Korrespondenz per eMail abwickeln, müssen seit Jahresbeginn eine neue Rechtslage berücksichtigen. Recht still und leise hat das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 zum Jahresanfang neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe aufgestellt.
Der Bundestag hat das neue Telemediengesetz verabschiedet, das am 1.3.2007 in Kraft treten soll. Das Gesetz sieht für eMail-Werbung neue Pflichten bei der Gestaltung der Betreffzeile vor. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
Bereits bisher war die Verschleierung oder Verheimlichung der Identität des Absenders wettbewerbswidrig. Zudem hat auch das bisherige „Teledienstegesetz“ vorgeschrieben, dass „kommerzielle Kommunikationen“ klar als solche erkennbar sein müssen. Die neue Regelung des § 6 Abs. 2 im Telemediengesetz stellt nun ausdrücklich auf die Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile ab und schafft zudem einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand: Bei Verstößen drohen zukünftig nicht mehr nur Abmahnungen von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden, sondern auch Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgelder bis zu EUR 50.000,-
Nach der neuen Regelung darf in der Kopf- und Betreffzeile einer eMail weder der Absender, noch der „kommerzielle Charakter“ der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Für den Empfänger muss aufgrund der Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile erkennbar sein, dass es sich um eine Werbebotschaft handelt.
Dem entsprechend geht das Gesetz dann von einer Verschleierung oder Verheimlichung aus, wenn Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor dem Öffnen der eMail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den „kommerziellen Charakter“ der eMail erhält.
Suchmaschinen-Marketing (SEM) und Suchmaschinen-Optimierung (SEO) werden von Unternehmen gleich hoch bewertet. Die Zufriedenheit damit ist ebenfalls hoch.